1. Dezember 2010 (18:38) von Redaktion

Susanne Baer: Braucht das Grundgesetz ein Update? Bürgerrechte für das Internetzeitalter

Wir freuen uns sehr, dass Susanne Baer das Typoskript ihres Vortrags auf dem Netzpolitischen Kongress nun der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.  Wir publizieren es hier als PDF und im Fließtext. Außerdem gibt es ein Video ihres Vortrags.

Vorbemerkung: Dies ist das Manuskript zum Vortrag auf dem Netzpolitischen Kongress von Bündnis 90/Die Grünen „Gesellschaft digital gestalten“ am 13.11.2010 im Deutschen Bundestag in Berlin. Für Recherchen danke ich insbesondere Inga Floeck. Eine ausführliche Fassung mit Fundstellen erscheint in den Blättern für deutsche und internationale Politik, www.blaetter.de.

Der Redetext steht unter der Creative-Commons-Lizenz cc by-nc-nd und darf unter Namensnennung weiterverbreitet und zitiert werden.

Susanne Baer

Braucht das Grundgesetz ein Update? Bürgerrechte für das Internetzeitalter

Susanne Baer

Die Frage, ob das Grundgesetz ein „Update“ benötigt, zielt auf die verfassungsrechtliche Lage in Fragen der Netzpolitik. Folglich muss am Anfang einer Antwort der Versuch stehen, die netzpolitische Situation zu skizzieren.

In aller Kürze: Das Internet hat Informationen zu „öffentlichen Gütern“ (J. Hofmann) werden lassen, die unabhängig von nationalen Grenzen ausgetauscht werden. Sie können auch leicht manipuliert werden. Individual- und Massenkommunikation sind kategorial nicht zu unterscheiden: Die „technische Reproduzierbarkeit“, die nicht nur Walter Benjamin beschäftigte, hat mit dem Web eine andere Qualität gewonnen, oder, wie es Andreas Voßkuhle formulierte, einen „Quantensprung“ gemacht. Sind Informationen einmal im Netz, werden sie nicht schlecht oder verbraucht, sie lassen sich sehr kostengünstig verbreiten und können faktisch nicht exklusiv gehalten werden. Das zeigen Wikileaks, die CD mit Bankdaten aus Liechtenstein und auch die eigenen Spuren, der Datennebel der persönlichen Netzwerkinformationen. Das Web ist dabei zwar kostengünstig, aber nicht umsonst. Es frisst Energie; es bedarf der Ressourcen, um an ihm Teil zu haben.

Also: Herausforderungen. Energiebedarf, Ressourcen, Geschwindigkeit, Datennebel, das alles in der Habermas’schen „postnationalen Konstellation“. Ist das Grundgesetz in der Lage, darauf adäquat zu reagieren? Wie steht es verfassungsrechtlich um Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Netzzugang und Netzneutralität?

Verfassungsfitness?

In Anlehnung an die Trends der Zeit zu leistungsfähig-flexiblem Multi-Tasking – nicht zuletzt dank elektronischer Kommunikations-Gadgets – geht es hier also um die Frage nach der Verfassungsfitness: Ist die Verfassung fit für’s Netz? Meine generelle Diagnose lautet: Der Trainingszustand ist gut. Mehr Training – beispielsweise in Form verfeinert diskutierter Interpretation, also kritischer Methodenreflexion – schadet natürlich nicht, denn, so der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm, „Methode ist ein Machtfaktor“. Zudem lässt sich Training auch immer optimieren. Und ab und an wechselt ja auch das Team, da agieren dann die Coaches im Richterwahlausschuss. Aber: Der Zustand der Verfassung ist schon jetzt sehr gut.

Die Güte lässt sich auch genauer beschreiben. Das Grundgesetz ist, im internationalen Vergleich, eine Verfassung mittleren Alters, aber auch eine Verfassung besonderer Qualität. Das zeigen seine Architektur und die Judikatur aus Karlsruhe. Architektonisch stellt das Grundgesetz mustergültig Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit an den Anfang eines demokratischen Konstitutionalismus. Das betonen heute nicht ganz zufällig auch die ersten drei Kapitel der Europäischen Grundrechtecharta. Es ist eine – meines Erachtens auch philosophisch universell begründbare – Trias der Grund- und Menschenrechte, die hier am Anfang steht. Auch sichert das Grundgesetz die Demokratie gleich mehrfach. Zudem avisiert das Grundgesetz ausdrücklich die ökologische Nachhaltigkeit, denn in der Umweltfrage wurde es bereits 1994 upgedated: Artikel 20a GG statuiert als Staatsziel, „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen. Das hat durchaus Bedeutung für die Netzpolitik, denn das Netz ist ökologisch nicht neutral. Es ist zwar umstritten, wie viel Kohlendioxid eine Suchanfrage bei einer Suchmaschine erzeugt und wie viel Energie pro Suchanfrage verbraucht wird. Klar ist nur, dass hier ökologisch nicht „nichts“ geschieht. Aber dazu findet sich eben bereits etwas im Verfassungstext.

Zudem zeichnet sich das Grundgesetz durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts aus. „Karlsruhe“ ist heute international anerkannte Instanz für die Klärung ebenso grundlegender wie komplexer Rechtsfragen. Danach ist das Grundgesetz eine Verfassung sozial situierter Freiheit. Es ist kein Grundgesetz für ein reduziertes, egozentrischatomistisches Freiheitsverständnis, das mit Markierungen wie „neoliberal“, „Freibiermentalität“ oder „Frühkapitalismus“ assoziiert werden kann. Das Grundgesetz ist maßgeblich eine Verfassung selbstbestimmter Menschen in Anerkennung gleicher Würde. Das zeigt sich in der Rechtsprechung zur Vertragsfreiheit, in der Nutzung des Sozialstaatsprinzips und nicht zuletzt auch in der den konstruierten Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf die Vertraulichkeit der Kommunikation. Und es zeigt sich in den demokratischen Rechten, im Recht auf informationelle Grundversorgung, im Teilhabegedanken.

Auch hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat nicht nur allgemein ökologische Ziele verfolgen muss, sondern das Leben auch konkret und aktiv vor Umweltschäden zu schützen hat. Das zeigen die Entscheidungen zu Straßenlärm, Fluglärm, C-Waffen, Promille-Grenze, Ozongesetz und Nichtraucherflügen und zuletzt das Urteil zum Gentechnikgesetz. Es spricht zwar meines Erachtens viel dafür, mit Schutzpflichten etwas vorsichtig zu sein, denn allzu schnell wird aus Schutz Bevormundung. Aber die Staatsziele sind gerade auch im Zusammenspiel mit Freiheitsrechten ernst zu nehmen. Das Grundgesetz fordert die Beteiligten jedenfalls dazu auf, Netzpolitik mit ökologischer Folgenabschätzung zu machen.

Genügt das aber heute noch?

Die Frage nach einem Update des Grundgesetzes legt es nahe, von einem grundgesetzlichen Defizit auszugehen: Ein Update ist nur erforderlich, wenn ein System besser laufen könnte, soweit das alte Programm nicht taugt, weil und wenn neue Aufgaben anstehen. Also sind zwei Aspekte zu klären: Wer darf und sollte dann gegebenenfalls die Verfassung updaten? Und benötigen wir ein Update oder ist das Grundgesetz dem 21. Jahrhundert gewachsen?

Wer darf updaten?

Für Updates einer Verfassung ist zuallererst die „verfassungsgebende Gewalt“, die pouvoir constituant zuständig. Dann ist die Frage verfassungspolitisch zu diskutieren.

Verfassungen sind jedoch auch Normen in der Zeit. Ein strikter Historismus, wie er von prominenten konservativen US-amerikanischen Verfassungsrechtlern vertreten wird, lässt sich weder theoretisch überzeugend begründen noch tatsächlich realisieren. Ein zwingend systemkonform ausfallendes Update des Grundgesetzes ist damit auch Aufgabe der Verfassungsinterpretation. Verfassungsinterpretation betreiben allerdings Viele. Zwar gibt es tatsächlich keine, wie Peter Häberle es sich einst wünschte, „offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“. Aber normativ gibt es die Offenheit: Zu einer lebendigen Verfassungsstaatlichkeit gehört die vielstimmige Diskussion. Nur haben in ihr nicht alle Stimmen dasselbe Gewicht. Klassisch wird das Stimmengewicht an Gewalten verteilt: den Gesetzgeber in Bund und Ländern, der das Privileg und die Verantwortung hat, immer wieder den Regulierungsraum zu bestimmen und zu füllen, den die Verfassung der Politik eröffnet und begrenzt; den handelnden Staat, also die Regierung und untergeordnete Verwaltung, die – laut Gesetzesvorbehalt und Gesetzesvorrang – die Verfassung gesetzesgeleitet realisieren müssen; und die Justiz. Dazu gehört auch das Bundesverfassungsgericht, das die Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit nach Maßgabe des Grundgesetzes sichert und schützt. Dieser Schutz gilt für Bürger und Bürgerinnen vor dem Staat. Darüber hinaus wird er vom Bundesverfassungsgericht gesichert, indem es den Gesetzgeber manchmal auffordern muss, das Grundgesetz regelnd zu implementieren, seine Gewährleistungsverantwortung wahrzunehmen.

Mit Blick auf die Stimmen der Verfassungsinterpretation ließe sich wohl über ein kleines Update nachdenken: In mündigen Demokratien sollten wir auch die Zivilgesellschaft ernster nehmen. Verfassung wird nicht nur repräsentierend mit Leben gefüllt, sondern auch durch Bürgerinnen und Bürger aktiv interpretiert, und zwar individuell, assoziiert oder organisiert, nicht nur institutionalisiert. Auch dafür stehen die Grundrechte, konkret die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Koalitionsfreiheit, die Bewegungsfreiheit, nicht zuletzt die Rechte im Netz.

Verfassungsupdates müssen also im Falle eines Systemwechsels zwingend verfassungspolitisch vorgenommen werden. Sonst sind Updates eine Sache der Diskussionen und Debatten in Parlamenten und auf den Straßen oder auch an Bahnhöfen, per Twitter oder Blog, im Konfliktfall auch vor Gerichten. Der Verfassungsgeber hat natürlich die Möglichkeit, die Dinge klarer als bisher unmittelbar im Grundgesetz zu formulieren – also (nach finnischem, allerdings nicht in die Verfassung aufgenommenem Muster) ein Grundrecht auf Netzzugang zu statuieren, ein Prinzip der Netzneutralität, ein Recht auf Verpixeln, ein Recht auf Roaming, ein habeas data – auf gewisse Weise gilt hier anything goes. Schlau und hilfreich ist das allerdings nur, wenn etwas wirklich fehlt, wenn Karlsruhe zögert oder, schlechtestenfalls, schwankt. Das ist derzeit aber meines Erachtens eher nicht der Fall. Doch stellt sich hier bereits die zweite Frage.

Brauchen wir ein Update oder ist das Grundgesetz fit für das 21. Jahrhundert?

Gibt es neue, verfassungsrechtlich relevante Herausforderungen, die ein Update nahe legen? Genügt geltendes Recht im Umgang mit den Gefahren, die im Netz lauern? Lässt sich mit Hilfe der Verfassung schützen, was das Netz so wertvoll macht, was sich also Menschen ausweislich der Konsultation der Europäischen Kommission von 2010 auch wünschen? Ist die Verfassung also der Gewährleistungsrahmen für Kreativität und Debatte, Information und Unterhaltung, Raum für Wissen, für Streit, für Deliberation, auch für Witz oder Quatsch?

Für ganz Viele ist das Internet einfach wunderbar, toll, großartig. Darin liegt auch eine Herausforderung für diesen Beitrag: Ich müsste in jedem zweiten Satz hervorheben, dass das Web einfach super ist. Ansonsten laufe ich Gefahr, dass mir die digital natives, die mit dem und im Netz Aufwachsenden, überhaupt nicht zuhören. Also: Das Netz ist super. Manche macht es durchaus erschreckend sogar süchtig. Aber in erster Linie ist das Internet ein großartiger Raum des Wissens, der Debatte, der Filme, der Musik, der Chats, der Blogs, der Aufsätze, der Lexika, der Chatter und Twitter. So viele Möglichkeiten! Das schreit nach Zugang für alle, nach Handlungsfreiheit für alle. Das schreit für Viele überhaupt nicht nach Recht, sondern nach Deregulierung und notfalls auch nach zivilem Ungehorsam, der z.B. im Umgang mit dem Urheberrecht im Netz propagiert wird.

Allgemeiner formuliert: Die Netzfans sind oft rechtsskeptisch. Das Juridische scheint sich mit dem Kreativ-Kommunikativen des Netzes nicht ohne Weiteres zu vertragen. Aber ist ICANN tatsächlich so viel besser als ein nationales oder auch das europäische Parlament? Ist ein kritischer Blog irgendwie anders als die Netzstrategie eines Unternehmens oder der Internet-Auftritt der Bundesregierung? Sind Urheberrechte und Privatsphäre, Unternehmensdaten und Sperrtechnologie, Speichervorgaben und Minimalanforderungen tatsächlich von gestern, die creative commons oder open data für morgen?

Die Netzwelt hat damit Erfahrungen, auch Meinungen und politische Ideen. Menschen, die mit dem Netz nicht alltäglich umgehen, sehen das oft anders als die digital natives. Wie aber sieht es aus der Perspektive des Grundgesetzes, aus Sicht der Verfassung aus? Mir scheinen zwei Entfaltungsdimensionen des Grundgesetzes bedeutsam: Die eine Dimension liegt in den Grundrechten, die zweite in der Demokratie.

Grundrechte und Demokratie

Die Grundrechte sichern individuell selbstbestimmte Freiheit in der Anerkennung gleicher Würde. Wie gezeigt ist die Freiheit hier nicht irgendeine abstrakte Autonomie und auch nicht die Freiheit des reduziert konzipierten homo oeconomicus. Die Freiheit des Grundgesetzes ist sozial situierte Freiheit, weithin nach Kant: Sie reicht so weit, wie sie andere nicht verletzt. Verfassungsrechtlich heißt das: Die Freiheit kann eingeschränkt werden, wenn dies verhältnismäßig, also erforderlich, geeignet und angemessen ist. Das ist nicht die Freiheit, nach Anatole France, für Arme und Reiche, gleichermaßen unter Brücken zu schlafen. Vielmehr sichert das Grundgesetz ein Recht auf ein Existenzminimum und damit auch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In einer pluralistischen Gesellschaft ist dabei angemessene Differenzierung geboten, jeder Diskriminierung aber entschieden entgegen zu treten. Und beim Thema Diskriminierung geht es nicht um Datenpakete, must carry oder best effort Regeln, sondern um Menschen. Das Grundgesetz will zudem Demokratie ermöglichen und schützt sie: Auch Demokratie ist keine abstrakte Idee. Die deutsche Verfassung ist vielmehr weltweit berühmt als Rahmung einer „wehrhaften Demokratie“ und für eine Sicht auf das Individuum als Teil einer Gesellschaft, als Bürger, als Bürgerin.

Was folgt daraus? Lassen sich diese beiden Dimensionen – individuell selbstbestimmte Freiheit in Anerkennung gleicher Würde und die Demokratie – im 21. Jahrhundert halten, retten, auch in virtuellen Zusammenhängen? Hier liegen (mindestens) drei Herausforderungen: netizenship, netiquette und privacy. Übersetzt heißt das: Die Verfassung muss heute erstens den Zugang zum Netz auch als demokratischem Ort sichern, einschließlich der Netzneutralität, zweitens die Anerkennung untereinander als Gleiche sichern und drittens die Selbstbestimmung zur eigenen Person schützen.

Der Zugang zum Netz: netizenship, Netzprekariat und Verfassung Wer das Internet nicht nur als Privileg derer feiern will, die es – clever genug, smart und gadget-affin – geschafft haben, sondern das Netz sozial verantwortlich und demokratisch denkt, muss gleichen Zugang zum Netz fordern. Genauer: Wir müssen fragen, ob und inwiefern das Grundgesetz vor einem Netzprekariat schützt.

Das Internet ist nicht das anfänglich erträumte wunderbar offene, wahrhaft freiheitliche, endlich demokratische Netz. Der Zugang zum Netz kostet Geld; mit der verfassungspolitischen Entscheidung zur Privatisierung der Post in Art. 87f GG ist das Netz zwingend ein „Markt der Ideen“, der u.a. in den USA verfassungsrechtlich stilisierte „marketplace of ideas“. Das ist jedoch nicht der antike Marktplatz im Sinne der griechischen Polis mit ihrer Agora, der auch nicht akzeptabel wäre, weil Frauen und Sklaven ausgeschlossen waren. Es ist ein Markt im Sinne der kapitalistischen Marktwirtschaft: ohne Moos nix los.

Neutraler ausgedrückt: Der Wissensregulierung liegt heute nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein wettbewerbsorientiertes Marktmodell zugrunde. Die unsichtbaren Hände, die Märkte gern bewegen, sind aber nicht per se fair. Tatsächlich gibt es ein Netzprekariat: Im Jahr 2009 hatten 27 % der deutschen Haushalte keinen Zugang zum Internet, 22% auch keinen PC. Zugang zur digitalen Welt ist an den Wohnort und an das Einkommen gekoppelt: Ärmere Menschen auf dem Land sind häufiger offline. Zudem spielen Alter und Geschlecht eine Rolle: Nur jeder dritte Mensch über 65 Jahren Alters ist in Deutschland online, und die älteren User sind weit häufiger Männer als Frauen. Global betrachtet ist dies noch viel extremer: In den Ländern Afrikas haben zwischen 0,2 (Sierra Leone) und knapp 40 % (Seychellen) der Menschen Zugang zum Netz, meist aber unter 10 % (in Südafrika 8 %). In Asien reicht das Spektrum von 0,5 % in Kambodscha bis zu 75 % in Japan, in den Amerikas liegt die Spanne zwischen 3 und 75 %, in Ozeanien zwischen 2 und 72 %. Global ist das Netzprekariat also riesig, aber auch lokal nicht zu ignorieren.

Zudem: Auch wer einen PC hat und den Breitbandanschluss, hat noch lange keine voice, keine Stimme in der Demokratie. Hier steht das Netz vor denselben Problemen diskursiver Gerechtigkeit wie die Debatte im Parlament oder auf dem Bahnhofsvorplatz, mit denen sich jede auf Deliberation vertrauende Demokratietheorie immer wieder befassen muss: Nicht alle sind dabei, nicht alle sind oder fühlen sich vertreten, nicht alle sind gleichermaßen informiert (bzw. internet-kompetent), nicht alle Belange werden beachtet, nicht alle behandeln einander fair, voller Respekt. Es gibt zwar faszinierende Deliberations- und Partizipationschancen: Blogs und Foren, Konsultationen und sogar Internet-Verfassungskonvente. Aber alle sind eben nicht dabei.

Die Verfassung bräuchte jedenfalls ein Update, wenn sie nicht in der Lage ist, zumindest grundlegende Teilhabe zu sichern, also deliberative, demokratische Verteilungsgerechtigkeit herzustellen. Genau dafür ist das Grundgesetz aber ganz gut trainiert: Es gibt einen Anspruch auf kommunikative Grundversorgung. Wer Menschenwürde und Freiheit zusammen denkt und sich auch noch an das Sozialstaatsprinzip erinnert, erkennt ein Recht auf ein Existenzminimum an. In der Karlsruher Entscheidung zu Hartz IV heißt es: Jede und jeder hat Anspruch auf „diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.“ Gewährleistet sei „das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen“. Das sagt die Verfassung, in der Lesart des Verfassungsgerichts. Der Gesetzgeber muss danach die Details des Existenzbedarfs klären, in demokratischer Debatte, und er muss sehr gut begründen, also öffentlich diskutieren, was genau wer bekommt.

Dabei ist zunehmend auch zwingend, dass alle den Zugang zum Netz haben. Ohne diesen Zugang gibt es keine aktive bürgerschaftliche Teilhabe, oder in den Worten des Gerichts: kein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“ E-government darf in demokratischen Verhältnissen nicht ohne e-citizenship realisiert werden. Das wird zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert. Aber hier finden sich gute Argumente.

Die Grundversorgung ist dabei nicht alles. Daneben steht die Frage nach der Netzintegrität – und auch ein Recht auf Integrität der Netze ist in der Rechtsprechung bereits skizziert. Dazu kommt die Netzneutralität: Dürfen Unternehmen als Provider völlig beliebig entscheiden, zu welchen Inhalten wer wie schnell Zugang erhält, ob also Netze neutral, teilprivilegiert oder in Paketen ad libido gestaffelt werden? Ist es verfassungsrechtlich egal, ob Youtube vor e-mails, online-Banking vor Büchern, Skype nach kommerziellen Apps usw. rangiert?

Das ist eine äußerst schwierige Frage. Das Recht auf Meinungsfreiheit unterscheidet so eigentlich nicht, was dafür spräche, hier alle Kommunikation, also alle Daten gleich zu behandeln. Die Verfassung unterscheidet aber nach Medien. Die Rundfunkfreiheit wird ganz anders gesichert (reguliert) als die Meinungsfreiheit. Da werden Gebühren erhoben, Rundfunkräte entscheiden und Medienanstalten wachen. Schon, wenn eine Zeitung online geht, erodieren einst klare Grenzen, worauf der Gesetzgeber auch reagieren muss. Aus dem Grundgesetz folgt wohl, dass jedenfalls sehr gut begründet werden müsste, wenn und inwiefern, zugunsten welcher Gemeinwohlbelange zwischen Daten unterschieden werden soll, also Neutralität eingeschränkt wird. Insgesamt ist das Grundgesetz aber durchaus präpariert, diese Fragen zu rahmen. Details gibt es ohnehin nicht vor.

Die Anerkennung als Gleiche: Netiquette und Verfassung

Das Netz garantiert, so zeigt sich, trotz aller anfänglichen Träume weder die Demokratie noch die zivile Nutzung. Im Netz sind die Leute nicht netter als sonst. Manches deutet darauf hin, dass Medialität und auch Anonymität dazu beitragen können, dass Menschen sogar weniger nett als sonst miteinander umgehen. Es scheint einen zivilisierenden Unterschied zu machen, ob ich eine fiese SMS schreibe oder Ihnen einen fiesen Satz ins Gesicht sage: Letzteres fällt schwerer. Dann aber liegt in der Technisierung nicht nur etwas Wunderbares, dann ist das Netz nicht nur toll und super, sondern birgt auch Gefahren.

Mit Gefahren meine ich nun keinen abstrakten oder pauschal-stereotypen „Verfall der Sitten“. Gemeint ist eine empirische Beobachtung von Verhaltensweisen, die mit der Vorstellung, Menschen müssten sich als Gleiche anerkennen und respektieren, nicht zu vereinbaren sind. Warum sollte auch, wenn in der Welt nicht sicher gestellt werden kann, dass wir zivil miteinander umgehen, eine Netiquette eingehalten werden? Und warum sollte auf die Netiquette nicht dieselbe Kritik zielen wie auf einen Knigge, also der elitäre und damit exkludierende, ausgrenzende Charakter entlarvt werden?

Empirisch ist unstreitig, dass es im Netz Rassismus und Sexismus gibt, Aufstachelung zu Gewalt und mediale Gewalt. Wie kann es also gelingen, Menschen vor Gewalt zu schützen und gleichzeitig die wunderbaren Seiten des Internet zu pflegen, auch zu fördern? Das Entweder-Oder à la Zensur oder Sozialdarwinismus ist hier ebenso schlicht wie ideologisch, populistisch erfolgreich, aber unproduktiv. Der angeblich unzensierte Raum ist tatsächlich der Raum der Macht und Gewalt. Regellosigkeit gibt es nicht; fraglich ist nur, wer die Regeln setzt und durchsetzt, die gelten sollen: die Netzcommunity, also nicht zuletzt spezifisch Privilegierte, oder demokratisch legitimierte Akteure? Auch im Netz fragt sich in erster Linie, wer Regeln setzen und durchsetzen sollte und welche Grenzen gelten.

Auch das wirft schwierige Fragen auf. Ist das Grundgesetz hier fit, um mit ihnen verfassungsrechtlich umzugehen? Grundsätzlich schon. Grundrechte schützen vor Entwürdigung, vor Gewalt, vor Diskriminierung. Sie richten sich zwar in erster Linie gegen den Staat, also öffentlich-rechtlich organisierte oder dominierte Akteure. Wenn Gewalt von Privaten verübt wird, wirken Grundrechte jedoch mittelbar: Der Gesetzgeber muss sich dann um ihre Durchsetzung kümmern und Gerichte müssen im Konfliktfall im Lichte der Grundrechte entscheiden. Zudem kann faktische Öffentlichkeit Anlass sein, diese scheinbar so klare Dichotomie zu überdenken. Grundrechte schützen aber jedenfalls vor Entwürdigung, vor Gewalt, vor Diskriminierung. Die Freiheit – auch die Meinungsfreiheit – endet damit, wo das beginnt. Dies muss für jeden Einzelfall sehr differenziert ausgelotet werden. Aber die Verfassung liefert den Rahmen.

Selbstbestimmung der eigenen Person: privacy updated.

Schließlich gibt es im Netz heute nahezu unendlich scheinende Chancen für die Selbstentfaltung, aber auch dafür, den Freiraum zu missbrauchen. Selbstbestimmung ist zwar möglich, aber diese digitalisierte Subjektivität ist technologisch unterfüttert und diskursiv überformt: Selbstbestimmung muss ins Programm passen – code is law – und Selbstbestimmung muss cool und schnell und neu sein – das permanent flexibel kreative Multi-Ich, in der Suchmaschine ganz weit oben. Michel Foucault, der Theoretiker der Selbstunterwerfung, hätte sich gefreut. Ist das also Selbstbestimmung, was als Freiheit im Netz gepriesen wird?

Wenn Sie halb hinhören, halb chatten zum livestream, halb mailen, mal smsen, den Vortrag downloaden aber dann doch wieder löschen, stattdessen kurz Wikis checken, Ihr Facebook aktualisieren, eine Mail schicken … ist das Selbstbestimmung? Sie sind doch andauernd im Visier: Der Staat möchte die Telefondaten (bekommt sie aber, so das BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, nur in eng umgrenzten Fällen), und Private sammeln fleißig.

Gerade Netzaktivisten – es sind auch auf ganz progressiven Podien ganz mehrheitlich Männer, wogegen die feministischen Bloggerinnen auch aus der Mädchenmannschaft zu Recht protestieren – wenden hier nicht selten ein, das sei nicht so schlimm. Allerdings handelt es sich bei diesen „Privaten“ oft um Monopolisten oder Kartelle, und es können auch schlicht hackende Betrüger sein – je nachdem. Es ist geballte Marktmacht, die Manche „Neoliberale Wirtschaft“, „das Kapital“ oder „den Kapitalismus“ nennen würden, die da observieren, auf Vorrat speichern, abrufen, verwenden, nutzen. Gefallen politisch „Linken“ dann plötzlich die alten Feinde?

Verfassungsrechtlich stellt sich auch hier die Frage, ob uns das Grundgesetz gegen den Missbrauch der Netzfreiheiten hilft. Und es finden sich erneut durchaus positive Zeichen, aber auch Herausforderungen. So ist im deutschen Verfassungsrecht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Kombination aus Menschenwürde und Selbstbestimmung anerkannt, das den Datenschutz prägt, spezieller auch das Telekommunikationsgeheimnis in Art. 10 GG, das nicht nur Inhalte schützt, sondern auch das Wann und Wie oft und Mit wem individueller Kommunikation.

Doch muss die Konstruktion des Datenschutzes regelmäßig überdacht werden. Die Grundrechte schützen unmittelbar nur gegen den Staat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (mehrheitlich, zur Vorratsdatenspeicherung) argumentiert, das Grundgesetz schütze auch davor, dass der Staat Private benutzt, um zu überwachen: Wenn Provider verpflichtet werden, Behörden zu helfen, sei das dem Staat zuzurechnen. Wenn aber Private Private verletzen, helfen die Grundrechte nicht unmittelbar. Sie verpflichten dann zwar mittelbar den Staat, Menschen vor Gewalt und vor Diskriminierung zu schützen. Doch darf Schutz, so meine anfängliche Warnung, nicht in Bevormundung umschlagen. Experten wie Holznagel plädieren daher für Empowerment-Regeln zu Transparenz, Kündigungsrechten und für tatsächlich unabhängige Aufsicht. Das klingt plausibel. Dabei müsste der Gesetzgeber, so entschied das Bundesverfassungsgericht, auch updaten: „Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.“ Sicher muss es also sein und kosten darf es etwas.

Also: Update der Verfassung?

Die Skizze zur Verfassungsfitness im Wettbewerb der Netzpolitik zeigt, dass uns das Grundgesetz bei der ökologischen Frage, angesichts ungleicher Ressourcen, also dem Netzprekariat, bei der Demokratie auch im Netz und gegen Diskriminierung und Gewalt durchaus hilft. Das Grundgesetz markiert dabei Grenzen, rahmt politische Spielräume, fordert zur demokratischen Debatte auf. Es sichert insbesondere Individualität und Kommunikation, soziale Teilhabe und Respekt im Umgang miteinander. Die Verfassung steht so für gleiche Möglichkeiten und faire Rahmenbedingungen. Sie zwingt, so ließe sich formulieren, den Staat, das Tolle, das Wunderbare am Internet zu gewährleisten, also die Vielfalt, die Kreativität, die Diskussion. Und die Verfassung zwingt dazu, auch im Internet vor dem zu schützen, was verletzt.

Das mittelalte Grundgesetz ist damit fit genug für’s 21. Jahrhundert. Zwar lässt sich „finnisch“ über ein Grundrecht auf Netzzugang nachdenken. Dieses wäre wohl in ein Grundrecht auf Existenzminimum eingebettet, aber das ist in der deutschen Judikatur auch anerkannt. Das Beispiel zeigt gerade, dass ein Grundrecht allein zu komplexen Problemlagen nicht alles sagen kann und auch nicht alles sagen sollte: Das Grundgesetz garantiert, dass sich der Gesetzgeber kümmert und erklärt, also Dinge zur öffentlichen Diskussion stellt und Handlungsmöglichkeiten demokratisch verhandelt. Daher gehört es zur Demokratie, das Netz so offen wie möglich zu halten.

 
 

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