Grüner Gesetzentwurf zur Volksgesetzgebung
Herzlichen Dank für die Teilnahme an unserem Blog. Wir sind begeistert. Unsere Erwartungen sind in Anbetracht der zahlreichen Kommentare bei weitem übertroffen worden. Derzeit werten wir die Kommentare aus. Wir werden eine Zusammenfassung der Diskussion zeitnah einstellen.
Diskutieren Sie mit uns, wie eine Volksgesetzgebung für das 21. Jahrhundert ausgestaltet werden soll. Wir stellen unseren Gesetzentwurf zur Diskussion ins Netz und haben fünf Fragen für ein Update entwickelt.
Bereits seit Jahrzehnten beschäftigt sich die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit direkter Demokratie. Wir haben eine Vielzahl von parlamentarischen Initiativen zur Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene eingebracht, die bisher leider die erforderliche 2/3-Mehrheit im Bundestag nicht erreicht haben. Wir wollen nun einen neuen Anlauf starten
Grüner Gesetzentwurf zur Volksgesetzgebung (pdf)
In den vergangenen Jahrzehnten ist viel passiert: Bürgerinnen und Bürger fordern immer stärker Beteiligung an staatlichen Vorhaben ein, mischen sich bestens informiert in politische Prozesse ein, wollen eine bürgernahe Planung z.B. von Verkehrsprojekten.
Wir konnten Volksabstimmungen in anderen Staaten beobachten. Auch in einzelnen Bundesländern haben wir vielfältige Erfahrungen gesammelt, ganz aktuell bei der Volksabstimmung in Baden-Württemberg. Fast immer war der Prozess ein Gewinn für die Demokratie, auch wenn das Ergebnis nicht immer nach unserem Geschmack war. Es gibt auch einzelne sehr bedrückende Erfahrungen, wie z.B. die Volksabstimmung zum Minarett-Verbot in der Schweiz oder zum Verbot von Homosexuellen-Ehen in Bundesstaaten der USA.
Über die Jahre haben sich die Kommunikationsformen erheblich verändert. Durch das Internet sind neue Informations- und Partizipationsmöglichkeiten entstanden. Auch die europäische Dimension direkter Demokratie tritt immer mehr in den Blick. Aktuell stellt die Finanzkrise neue Fragen an parlamentarische wie direktdemokratische Verfahren.
Wie die Volksgesetzgebung auf Bundesebene ausgestaltet werden soll, wollen wir gemeinsam mit Ihnen diskutieren. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge, die dazu beitragen sollen, den Gesetzentwurf weiter zu entwickeln.
Mit dem Gesetzentwurf verbinden sich fünf wichtige Zukunftsfragen:
1. Wie können wir direktdemokratische Elemente sinnvoll in Planungsverfahren integrieren?
28. November 2011 (19:21) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 8 Kommentare
Frage 1: Wie können wir direktdemokratische Elemente sinnvoll in Planungsverfahren integrieren?
Stuttgart 21, Stromnetzausbau für erneuerbare Energien, Planung von Bahntrassen, Verkehrswegen und Flughäfen – ohne Bürgerbeteiligung nicht machbar. Wie direktdemokratische Elemente in Planungsverfahren insbesondere bei großen Infrastrukturprojekten eingesetzt werden können, muss aber noch geklärt werden.
Zu welchem Zeitpunkt, auf welcher Stufe der Planung sollen Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid möglich sein? Wie könnten Bürgerinnen und Bürger komplexe Planungsaufgaben etwa im Rahmen von Volksinitiativen zum Bundesbedarfsplan für Schienenwege meistern? Wer soll abstimmen – alle wahlberechtigten Bundesbürger, nur potenzielle Anwohner, die Bürger in einem bestimmten Bundesland oder eine ganz anders definierte Personengruppe? In welchem Verhältnis sollen direktdemokratische Elemente und andere Formen der Bürgerbeteiligung wie zum Beispiel Erörterungstermin oder Mediationsverfahren stehen? Unter welchen Umständen und bis zu welchem Zeitpunkt kann ein Volksentscheid einmal getroffene Planungsentscheidungen der Verwaltung wieder zurückholen? Wie kann vermieden werden, dass dadurch unnötige Kosten entstehen? Wer müsste dennoch entstandene Kosten tragen?
29. November 2011 (19:35) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 13 Kommentare
Frage 2: Unter welchen Umständen soll die Möglichkeit einer Volksinitiative/eines Volksentscheids über ein verfassungsänderndes Gesetz gegeben sein?
Bürgerinnen und Bürger sollen auch die Möglichkeit haben, über die Grundlagen unserer staatlichen Ordnung, die in der Verfassung festgelegt sind, direkt zu entscheiden. Die Frage des Verfassungsreferendums hat vor allem im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Europäischen Union an Aktualität gewonnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit mehrfach betont, dass eine weitere Übertragung von Kompetenzen an die EU nicht mehr mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sein könnte. Einzelne Bundesverfassungsrichter haben daher in der Öffentlichkeit eine Debatte darüber angestoßen, ob für weitere Integrationsschritte in der EU eine gänzlich neue Verfassung verabschiedet werden müsste, zum Beispiel im Wege einer Volksabstimmung oder durch einen Verfassungskonvent.
Wer kann die Durchführung eines Volksentscheids über ein verfassungsänderndes Gesetz initiieren? Nur die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Volksinitiative oder auch Bundesregierung und Bundestag? Soll die Durchführung eines Referendums bei Verfassungsänderungen im Grundgesetz selbst obligatorisch festgeschrieben werden? Welche Quoren sollen für eine auf Verfassungsänderung zielende Volksinitiative/für einen auf Verfassungsänderung zielenden Volksentscheid erforderlich sein?
29. November 2011 (18:24) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 11 Kommentare
Frage 3: Unter welchen Umständen soll die Möglichkeit einer Volksinitiative/eines Volksentscheids über die Änderung der EU-Verträge gegeben sein?
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass der Vertrag von Lissabon nicht die erforderlichen Instrumente für die Bewältigung dieser Krise bereit hält. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Rahmen der Debatte zum Eurogipfel in einem Entschließungsantrag einen Europäischen Konvent zur Änderung des Lissabon-Vertrages in den Bereichen Wirtschaft, Haushalt, Finanzen, Soziales und Demokratie gefordert. Es zeichnet sich also ab, dass die EU-Verträge in absehbarer Zeit erneut reformiert werden müssen.
Brauchen wir in Zukunft Volksabstimmungen über die Änderung der EU-Verträge?
29. November 2011 (18:23) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 9 Kommentare
Frage 4: Wie gehen wir mit Volksinitiativen/ Volksentscheiden um, die Diskriminierung zum Ziel haben, gegen Grund- und Menschenrechte oder tragende Grundwerte der Verfassung verstoßen (Stichwort: Minarettverbot, Verbot von gleichgeschlechtlichen Ehen)?
Die Bürgerinnen und Bürger sollen weit gehende Möglichkeiten haben, über Gesetze direkt zu entscheiden. Sehr bedrückende Erfahrungen, wie z.B. die Volksabstimmung zum Minarett-Verbot in der Schweiz oder zum Verbot von Homosexuellen-Ehen in Bundesstaaten der USA lässt uns aber auch die Frage stellen: Was kann man tun, dass sich die Macht der Mehrheit nicht gegen diskriminierte Minderheiten wendet? Genügt eine verfassungsrechtliche Vorabkontrolle auf Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten oder brauchen wir einen stärkeren Schutz der Minderheiten auch vor den polarisierenden Folgen einer breiten öffentlichen Diskussion mit menschenrechtswidrigen und diskriminierenden Inhalten? Brauchen wir einen weitergehenden Schutz der tragenden Grundwerte unserer Verfassung? Wenn ja, wie soll dieser Schutz aussehen?
29. November 2011 (18:22) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 58 Kommentare
Frage 5: Wie können wir bei Zulassung finanzwirksamer Volksinitiativen sicherstellen, dass es nicht zu Finanzdefiziten kommt, die die Stabilität Deutschlands gefährden?
Auch finanzwirksame Volksentscheide können nicht von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen sein. Brauchen wir angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise dennoch Regelungen, die sicherstellen, dass die finanzielle Stabilität Deutschlands nicht durch die finanziellen Folgen von Volksentscheiden gefährdet wird? Ist es sinnvoll, von Volksinitiativen die Vorlage von Kostendeckungsvorschlägen zu verlangen? Welche Möglichkeiten gibt es, die finanziellen Auswirkungen einer Volksinitiative transparent zu machen und diese Frage sachlich in die öffentliche Diskussion einfließen zu lassen?
29. November 2011 (18:21) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 11 Kommentare
Gesetzentwurf: Art. 1: Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages,
durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.“
2. Artikel 77 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze
sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.“
3. Nach Artikel 78 werden folgende Artikel eingefügt:
„Artikel 78a
(1) Durch Volksinitiative können 400 000 Wahlberechtigte
beim Bundestag eine mit Gründen versehene
Gesetzesvorlage einbringen. Die Vertrauensleute der
Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
(2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind zulässig.
Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das Haushaltsgesetz,
über Abgabengesetze sowie über eine Wiedereinführung
der Todesstrafe.
Artikel 78b
(1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
Gesetz nicht zustande kommt.
(2) Hält die Bundesregierung, eine Landesregierung
oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das beantragte
Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn
ihm fünf vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb
von sechs Monaten zugestimmt haben.
Artikel 78c
(1) Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb
von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, es sei denn,
das begehrte Gesetz ist zuvor zustande gekommen.
(2) Der Bundestag kann nach Maßgabe des Artikels 77
einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung stellen.
(3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung,
des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundestages
beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde
Mehrheit erforderlich ist, ein Volksentscheid
stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der
Abstimmenden zugestimmt hat, sofern diese Mehrheit
mindestens fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten
umfasst.
(5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen,
wenn zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt
haben, sofern diese Mehrheit mindestens ein
Viertel der Wahlberechtigten umfasst. Dies gilt nicht in
den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 Satz 3.
(6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen
jener Länder, in denen eine zustimmende
Mehrheit in der Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat
erforderlichen Mehrheit entspricht.
Artikel 78d
Das Nähere, auch die Information der Wahlberechtigten
über Inhalte und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.“
4. Artikel 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung
durch Volksentscheid.“
27. November 2011 (19:46) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 4 Kommentare
Gesetzentwurf: Problemdarstellung
Die im Grundgesetz festgelegte parlamentarisch-repräsentative Demokratie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland bewährt. Doch auch der Wunsch nach stärkerer Beteiligung wächst in der Bevölkerung. In den letzten Jahren wurden die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger auf Ebene der Bundesländer deutlich ausgebaut. Die Erfahrungen damit waren positiv. Laut Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Durch neue direkte Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger soll das parlamentarisch-repräsentative System unserer sozialen und rechtsstaatlichen Demokratie nun ergänzt, jedoch nicht ersetzt werden. Zusätzliche Beteiligungsrechte bringen auch mehr Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger bei der Entscheidung wichtiger Sachfragen. Interesse und Engagement für eine verantwortliche Willensbildung werden verstärkt. Dies belebt die Demokratie insgesamt und macht sie für die Menschen auch attraktiver. Neue Beteiligungsrechte müssen sich ebenso wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen an den Grundrechten, den unveränderlichen Grundentscheidungen der Verfassung und den übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausrichten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.
27. November 2011 (19:40) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 1 Kommentar
Gesetzentwurf: Begründung
A. Allgemeines
Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie des Grundgesetzes hat sich bewährt.
Sie soll jedoch um direkte Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger ergänzt werden. Demokratie ist auf aktive, interessierte und verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Die Einführung der Möglichkeit von unmittelbarer Bürgerbeteiligung und -entscheidung ist geeignet, neues Engagement und Bereitschaft zu Mitverantwortung zu wecken. Das demokratische Bewusstsein wird dadurch gefestigt und belebt. Das Volk als Träger der Staatsgewalt gewinnt in dem gesetzten Rahmen einen unmittelbaren Einfluss auf deren Ausübung.
Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid wer-den in das Grundgesetz eingefügt, um den Bürgerinnen und Bürgern über die Teilnahme an Wahlen hinaus Möglichkeiten unmittelbarer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und staatliche Entscheidungen einzuräumen. Viele Bürgerbewegungen und -initiativen auf kommunaler wie auf Landes- und Bundesebene zeigen den Willen der Bevölkerung, sich aktiv für das Gemeinwesen einzusetzen und an seiner Ausgestaltung mitzuwirken. Dieser Bereitschaft zur Mitwirkung an der Politikgestaltung sollen erweiterte Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Handlungsformen hierfür sind insbesondere die Volksinitiative, das Volksbegehren und der Volksentscheid. Diese Formen direkter Bürgerbeteiligung stellen das parlamentarisch- repräsentative System des Grundgesetzes nicht in Frage, sondern ergänzen es sinnvoll. Das Parlament bleibt für den Regelfall der Ort der politischen Auseinandersetzung, der Entscheidung und des Kompromisses. Das Volk als Träger der Staatsgewalt gewinnt aber einen effektiveren Einfluss auf deren Ausübung, indem es das Parlament dazu veranlassen kann, sich mit bestimmten Themen zu befassen, oder indem es selbst unmittelbare Sachentscheidungen trifft.
Ein Mehr an direkter Bürgerbeteiligung führt auch zur Festigung und Belebung der parlamentarischen Demokratie. Eine Schwächung ist nicht zu erwarten. Die Sorge um die „demokratische Reife“ des Volkes, die bei der Verabschiedung des Grundgesetzes als Grund für die Versagung direkter Demokratie ins Feld geführt worden war, widerstreitet jedenfalls heute nicht mehr direkter Demokratie. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich auf ein in mehr als 60 Jahren gewachsenes demokratisches Bewusstsein der Bevölkerung stützen.
Die Erfahrungen in Staaten des – vor allem europäischen – Auslandes, deren Verfassungen Formen direkter Bürgerbeteiligung enthalten, lassen erkennen, dass auch schwierige und komplexe Sachverhalte sachgerecht beurteilt und entschieden werden können. Insofern stellt eine Ergänzung des Grundgesetzes auch einen Schritt zu mehr europäischer Gemeinsamkeit dar. In allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gibt es die Möglichkeit des Volksentscheids. Die Landesverfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen verfügen über ein zweistufiges Verfahrensmodell der Volksgesetzgebung. Die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein sowie Brandenburg besitzen ein dreistufiges Verfahrensmodell. Das auf Länderebene grundsätzlich bewährte Verfahren sollte auch auf Bundesebene seinen Platz haben.
Das vorgesehene Verfahren der Volksgesetzgebung ist dreistufig ausgestaltet:
Mit der Volksinitiative erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Deutschen Bundestag mit einem bestimmten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zu befassen.
Stimmt der Gesetzgeber innerhalb von acht Monaten einem solchen Gesetzentwurf nicht zu, findet auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.
Kommt das Volksbegehren zustande, so ist ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf durchzuführen. Bei Zustimmung einer – gegebenenfalls qualifizierten – Mehrheit der Abstimmenden ist der Gesetzentwurf angenommen.
Das vorgesehene Verfahren sichert, dass die Verfassung und insbesondere die Grundrechte sowie die Rechte von Minderheiten nicht verletzt werden. Minderheitsrechte sind Ansprüche gegenüber einer Mehrheit und können deshalb nicht einem Volksentscheid unterzogen werden, denn dessen Wesen besteht darin, dass sich die Mehrheit durchsetzt. Die vorgezogene Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht beugt der Gefahr verfassungswidriger Volksentscheide vor. Zudem ermöglicht die Dauer des Verfahrens von ca. zwei Jahren vom Start der Volksinitiative bis zum Volksentscheid einen gründlichen Diskussionsprozess. Das Instrument der Konkurrenzvorlage ermöglicht dem Deutschen Bundestag darüber hinaus, eine eigene Regelung mit zur Abstimmung zu stellen, wenn er die vorgeschlagene Regelung mehrheitlich für nicht angemessen hält.
Darüber hinaus wird dem Deutschen Bundestag selbst die Möglichkeit eröffnet, einen Volksentscheid zu solchen Gesetzen einzuleiten, für die eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Der Volksentscheid kommt in einem solchen Fall zustande, wenn eine Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag das entsprechende Gesetz für so bedeutend hält, dass das Volk selbst über dessen Zustandekommen entscheiden soll. Der Vorlagebeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
B. Die Regelungen im Einzelnen Zu Artikel 1 (Grundgesetz)
Zu Nummer 1 (Artikel 76 Abs. 1)
Es wird als Folgeänderung zu Artikel 78a (neu) klargestellt, dass die durch eine Volksinitiative an den Deutschen Bundestag herangetragenen Gesetzentwürfe als Gesetzesvorlagen zu behandeln sind.
Zu Nummer 2 (Artikel 77 Abs. 1)
Artikel 77 regelt das Zusammenwirken von Bundestag und Bundesrat im Verfahren der Bundesgesetzgebung und enthält in Absatz 1 bisher den Satz: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“ Da Bundesgesetze nach Artikel 78c (neu) auch durch Volksentscheid beschlossen werden können, stellt die Neufassung des Artikels 77 Abs. 1 klar, dass dort ausschließlich das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren geregelt ist.
Zu Nummer 3 (Einfügung der Artikel 78a bis 78d) Zu Artikel 78a
Zu Absatz 1
Bürgerinnen und Bürger, die das Parlament mit einer Gesetzesvorlage befassen wollen, müssen zunächst 400 000 Stimmberechtigte davon überzeugen, die Einbringung der Gesetzesvorlage zu unterstützen. Die Sammlung dieser Unterschriften ist nicht fristgebunden.
Nur ein vollständiger und begründeter Gesetzentwurf kann Gegenstand einer Volksinitiative sein. Bloße Handlungsaufträge oder Zielvorgaben an das Parlament sind ausgeschlossen. Sobald die Volksinitiative eine Gesetzesvorlage in den Deutschen Bundestag eingebracht hat, ist dieser verpflichtet, sich mit ihr zu befassen.
Die Vertrauensleute haben als Vertreter der Volksinitiative das Recht auf Anhörung.
Zu Absatz 2
Grundsätzlich kann sich die Volksgesetzgebung auf alle Regelungsgegenstände beziehen, für die eine Bundeskompetenz besteht. Zunächst wird klargestellt, dass finanzwirksame Gesetzentwürfe zulässig sind. Damit können auch Gesetze, die staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslösen, durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid zustande kommen. Die Volksgesetzgebung wird nicht unter einen allgemeinen Finanzvorbehalt gestellt, da andernfalls weite Regelungsbereiche ausgeschlossen wären.
Die finanziellen Auswirkungen der Volksgesetzgebung bergen keine höhere Gefahr für das Gleichgewicht des Haushalts als die parlamentarische Gesetzgebung. Zudem werden die Rechte des Parlaments durch die Abstimmung über ein finanzwirksames Gesetz nicht entscheidend vermindert: Der Deutsche Bundestag kann während des Verfahrens alternative Regelungen verabschieden oder zur Abstimmung stellen. Dem Parlament bleibt es auch im Grundsatz unbenommen, ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz wieder zu ändern oder aufzuheben.
Das Budgetrecht des Parlaments wird durch das Recht finanzwirksamer Volksgesetzgebung berührt. Artikel 79 Abs. 3 und Artikel 20 stehen dieser Modifizierung des Budgetrechts durch den verfassungsändernden Gesetzgeber aber nicht entgegen. Das Budgetrecht ist Ausdruck des Gewaltenteilungs- und damit des Rechtsstaatsprinzips und auch Ausprägung des Demokratieprinzips. Historisch ist es als parlamentarische Kontrolle der (monarchischen) Exekutive entstanden. Auch verfassungsdogmatisch betrifft es das Verhältnis zwischen (bislang rein parlamentarischer) Legislative und Exekutive. Die Einschränkung des parlamentarischen Budgetrechts zugunsten der Volksgesetzgebung belässt das Budgetrecht aber innerhalb der legislativen Staatsfunktion und ist deshalb dem verfassungsändernden Gesetzgeber nicht verwehrt.
Ausgenommen von der Volksgesetzgebung ist aber das Haushaltsgesetz selbst. Dieses ist für die Volksgesetzgebung ungeeignet, da es in einem festen zeitlichen Rahmen verabschiedet werden muss. Auch eignet sich die auf ein konkretes Vorhaben zugeschnittene Volksgesetzgebung nicht zum Instrument der globalen Steuerung durch das Haushaltsgesetz, welches dem Parlament vorbehalten bleibt.
Auch Abgabengesetze bleiben wie schon in Artikel 73 Abs. 4 der Weimarer Reichsverfassung von der Volksgesetzgebung ausgenommen, da sie gerade dem Zweck der staatlichen Mittelbeschaffung dienen und ihre Änderung deshalb dem Parlament vorbehalten bleiben soll. Gemeint sind hier Abgaben i. S. d. Finanzverfassungsartikel, d. h. Steuern, Zölle und Finanzmonopole.
Ausgeschlossen von der Volksgesetzgebung ist auch die Aufhebung oder Änderung des Artikels 102. Es ist umstritten, ob eine Wiedereinführung der Todesstrafe überhaupt verfassungsrechtlich möglich ist. Nach überwiegender Auffassung wäre eine Wiedereinführung der Todesstrafe mit den tragenden Verfassungsprinzipien nach Artikel 79 Abs. 3 unvereinbar und damit verfassungswidrig. Mit dem Ausschluss von der Volksgesetzgebung soll dieser Streit nicht entschieden werden, schon gar nicht im Sinne einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Wiedereinführung. Im Hinblick auf die erst im Stadium des Volksbegehrens vorgesehene verfassungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eines volksinitiierten Gesetzentwurfs stellt die Regelung aber klar, dass schon eine entsprechende Volksinitiative nicht statthaft ist.
Zu Artikel 78b Zu Absatz 1
Eine durch Volksinitiative ausgelöste Debatte kann zu einem vom Parlament beschlossenen Gesetz führen, welches das Anliegen der Initiative aufgreift. Wenn das von der Initiative beantragte Gesetz nicht innerhalb von acht Monaten zustande kommt, wobei der Bundesrat gemäß den Artikeln 77, 78 zu beteiligen ist, so können die Vertrauensleute der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens einleiten.
Zu Absatz 2
Nach Einleitung des Volksbegehrens kann der Gesetzentwurf der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages. Diese vorgezogene Normenkontrolle ermöglicht, dass grundgesetzwidrige Entwürfe schon vor Abschluss des aufwändigen Volksbegehrens bzw. vor Durchführung des Volksentscheids gestoppt werden können. Dies gilt sowohl für die Voraussetzung der Bundeszuständigkeit als auch für sämtliche materiellen verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann ein Gesetzentwurf, der gegen Grundrechte verstößt, bereits in diesem Stadium scheitern.
Zweck der antizipierten Normenkontrolle ist es auch, den weiteren Verfahrensgang von verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zu entlasten und der Enttäuschung vorzubeugen, die bei der Verwerfung eines volksbegehrten oder -beschlossenen Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt entstünde.
Zu Absatz 3
Der eigentliche Test für die Relevanz des Gesetzentwurfs und seine Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern ist das Erreichen der für das Volksbegehren erforderlichen Unterstützung. Fünf Prozent der Stimmberechtigten, d. h. rund drei Millionen Bürgerinnen und Bürger müssen das Anliegen der Initiatoren für so wichtig halten, dass sie innerhalb von sechs Monaten eine Volksabstimmung begehren.
Zu Artikel 78c Zu Absatz 1
Nach Zustandekommen des Volksbegehrens kann das Parlament das begehrte Gesetz innerhalb von sechs Monaten verabschieden und damit das Verfahren beenden.
Der Zeitraum von sechs Monaten reicht, um Abstimmungen während ungünstiger Zeiten zu vermeiden und ggf. mehrere Abstimmungen zusammenzufassen oder mit einem Wahltermin zu verbinden. Zudem ist diese Zeit eine weitere Informations- und Werbephase für Befürworter wie Gegner des Gesetzentwurfs.
Wenn das Parlament den Gesetzentwurf nicht verabschiedet, findet – ohne weiteren Antrag – ein Volksentscheid statt.
Zu Absatz 2
Die Verzahnung von parlamentarischer und direktdemokratischer Gesetzgebung wird in der Phase des Volksentscheids dadurch erreicht, dass der Deutsche Bundestag einen eigenen Gesetzentwurf zum gleichen Gegenstand zur gleichzeitigen Abstimmung stellen kann. An diesem wirkt der Bundesrat entsprechend Artikel 77 mit. Dieses Verfahren ist geeignet, die Diskussion um die beste Lösung und die Kompromissfindung zu fördern.
Zu Absatz 3
Bei Gesetzen, für die eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, kann der Deutsche Bundestag beschließen, dass ein Volksentscheid stattfindet. Zu diesen Gesetzen gehören solche, die den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen. Aber auch Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, durch die im Zusammenhang mit der Europäischen Union Hoheitsrechte übertragen werden oder das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, fallen unter die Gesetze, für die eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Der Vorlagebeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit stellt sicher, dass nur bei Gesetzen, die nach breiter parlamentarischer Überzeugung eine wichtige politische Weichenstellung darstellen und außerdem die direkte Zustimmung und Unterstützung der Bevölkerung haben sollten, ein Volksentscheid möglich ist.
Zu Absatz 4
Ein einfaches Gesetz kommt durch Volksentscheid zustande, wenn sich die Mehrheit der Abstimmenden dafür ausspricht. Das zusätzliche Erfordernis, dass diese Mehrheit mindestens fünfzehn Prozent der Wahlberechtigten umfassen muss, verhindert, dass sich partikulare Sonderinteressen einer kleinen Minderheit durchsetzen können. Gewährleistet wird zugleich, dass das Abstimmungsergebnis nicht durch Hinweis auf eine zu geringe Abstimmungsbeteiligung in Frage gestellt werden kann. Anliegen von bundesweiter Bedeutung und allgemeinem politischem Interesse haben jedoch gute Chancen, das Zustimmungsquorum zu erreichen. Im Gegensatz zu einem alternativ denkbaren Beteiligungsquorum gewährleistet ein Zustimmungsquorum, dass jede Stimme im Ergebnis nur die gleichartigen Stimmen verstärkt. Bei einem Beteiligungsquorum können die in der Minderheit gebliebenen Stimmen der Mehrheit zugute kommen, indem sie der Abstimmung über die Mindestbeteiligungshürde helfen. Die Minderheit hätte daher in einem solchen Falle ihrem Anliegen mehr gedient, wenn sie den Urnengang verweigert hätte. Das wäre keine Einladung zur Demokratie.
Zu Absatz 5
Für Verfassungsänderungen gelten höhere Quoren. Diese Regelung entspricht der erschwerten Abänderbarkeit der Verfassung im parlamentarischen Verfahren. Die Verfassung als Grundlage der Rechtsordnung und des politischen Prozesses soll nur dann durch Volksentscheid geändert werden können, wenn ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Deshalb benötigt eine Verfassungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden, die mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten umfasst. Durch diese Voraussetzungen ist die Verfassung vor nicht hinreichend durchdachten Änderungen geschützt.
Nach Satz 2 gelten diese erhöhten Anforderungen nicht für Volksentscheide im Zusammenhang mit der Änderung von vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union und für vergleichbare Regelungen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert wird oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden. Für diese Volksentscheide, die nur auf Vorlagebeschluss des Deutschen Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates und jeweils erforderlicher Zweidrittelmehrheit durchgeführt werden können, gelten die Regelungen des Absatzes 4. Für den Gesetzesbeschluss ist die Mehrheit der Abstimmenden erforderlich, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzehn Prozent der Wahlberechtigten umfasst.
Zu Absatz 6
Diese Regelung trägt dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Bei Verfassungsänderungen und bei Gesetzen, die im parlamentarischen Verfahren der Zustimmung des Bundesrates bedürften (zustimmungspflichtige Gesetze) werden die Stimmen doppelt gezählt: Das Ergebnis in einem Land gilt als die Abgabe seiner Bundesratsstimmen. Demnach muss bei zustimmungspflichtigen Gesetzen die Mehrheit der Abstimmenden in so vielen Ländern dem Gesetzentwurf zustimmen, dass deren Stimmen einer Mehrheit im Bundesrat entsprechen. Bei Verfassungsänderungen ist die Mehrheit in so vielen Ländern
erforderlich, dass deren Stimmen einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat entsprechen.
Diese Regelung fügt den Volksentscheid in das föderale System der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Gewichtung der Bundesländer im Bundesrat bei der parlamentarischen Gesetzgebung setzt sich im Abstimmungsverfahren des Volksentscheids fort.
Die erforderliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung (Artikel 79 Abs. 3) ist hierdurch sichergestellt. Denn Artikel 79 Abs. 3 erklärt nur die grundsätzliche Mitwirkung für unantastbar und garantiert weder den bisherigen Umfang noch das bestehende Verfahren der ausschließlichen Mitwirkung durch den Bundesrat
Da beim Volksentscheid die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar und nicht vermittelt durch Repräsentativorgane entscheiden, kann die Mitwirkung der Länder ebenfalls nur unmittelbar erfolgen. Die Berücksichtigung der Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Bundesländern realisiert somit deren erforderliche Mitwirkung.
Zu Artikel 78d
Die Einzelheiten des Verfahrens der Volksgesetzgebung sind in einem besonderen Bundesgesetz zu regeln, das wegen der Möglichkeit von Volksentscheiden auch in der Zustimmung des Bundesrates obliegenden Bereichen selbst dessen Zustimmung bedarf. Neben Verfahrensfragen und Einzelheiten der Rechtsstellung der Initiativen und ihrer Vertrauensleute werden in diesem Gesetz auch Regelungen zur Information der Abstimmenden über Inhalte und Gründe der Gesetzentwürfe sowie Regelungen zur Kostenerstattung getroffen werden müssen.
Zu Nummer 4 (Artikel 79 Abs. 2)
Es wird klargestellt, dass die Verfassung auch durch Volksentscheid geändert werden kann.
27. November 2011 (18:54) von admin
Veröffentlicht in » Allgemein | » 10 Kommentare


